Unterhaltsprozess
Rechtsberatung Familienrecht - Rechtsanwalt Jan Dwornig - Mülheim/R. und Düsseldorf
Unterhaltsprozess ist ein Prozess über das Bestehen, bzw. Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht eines Ehepartners oder eines Verwandten oder über die Höhe der Verpflichtung. Für das Verfahren zuständig ist das Amtsgericht (§ 23a Nr. 2 GVG). Konkret bei Ansprüchen eines Ehepartners oder eines Kindes (§ 23b I Nr. 5, 6 GVG; § 621 I Nr. 4, 5 ZPO) das Familiengericht. Örtlich zuständig für die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt (§ 642 ZPO).
Grundsätzlich wird der Unterhaltsprozess als Urteilsverfahren geführt. Einfacher und schneller geht es nur, wenn ein minderjähriges Kind den Unterhalt gegen ein Elternteil beantragt, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Hierbei darf der geforderte Unterhalt jedoch das 1/2fache des Regelunterhalts nicht übersteigen. Über den Unterhalt entscheidet dann der Rechtspfleger im Wege des Beschlusses. Gegen diesen ist als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde zulässig. Jede der beteiligten Parteien kann aber während des Verfahrens auch die Durchführung eines streitigen Verfahrens vor dem Richter beantragen (§§ 645 ff. ZPO).
Gleiches gilt für eine Abänderung rechtskräftiger Unterhaltstitel (Abänderungsklage, § 654 ZPO, vereinfachtes Verfahren, §§ 655 ff. ZPO).
Innerhalb eines anhängigen Verfahrens kann das Gericht den vorläufig zu zahlenden Unterhalt auch durch eine einstweilige Anordnung festlegen (§ 644 ZPO).
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