Transportrecht: Bei Owi-Verfahren wegen Lenk- u. Ruhezeitenverstößen wird länger als 28 Tage zurückgeschaut
OLG Hamm, Beschluss v. 30.11.2010
Aus den Gründen:
"In § 1 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonal-verordnung - FPersV) ist bestimmt, dass Fahrer von bestimmten Fahrzeugen die Lenk-und Ruhezeiten im Straßenverkehr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.1) einzuhalten haben. Er hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausge-gangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 01. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage (§ 1 Abs. 6 S. 3 u. 4 FPersV). Gemäß § 1 Abs. 6 S.6 FPersV hat der Fahrer dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Dieser hat die Aufzeichnungen sodann u.a. ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
Danach ist der Fahrer eines der in Rede stehenden Fahrzeuge seit dem 01. Januar 2008 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Lenk-und Ruhezeiten lediglich 28 +1 Tage mit sich zu führen . Dadurch sollen die zuständigen Behörden bei Straßen-kontrollen in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Hierauf kann jedoch keine Beschränkung der Auswertung der Fahrerkarte auf 28 + 1 Tage gestützt werden. Es ist insoweit lediglich die "Mitführungspflicht" geregelt, nicht hingegen eine zeitliche Beschränkung, für welchen Zeitraum eventuelle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten geahndet werden dürfen. Welche Zuwiderhand-lungen letztendlich verfolgt werden sollen, liegt vielmehr allein im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden.
Dass dieser "Mitführzeitraum" von 28 und 1 Tagen nicht zugleich identisch ist mit dem "Ahndungszeitraum", zeigt sich auch darin, dass § 10 Abs. 2a FPersG die zur Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden verpflichtet, den nach § 3 Abs. 7 GüKG bzw. § 11 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden Zuwiderhandlungen mitzuteilen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person zu zweifeln. Dieser Verpflichtung können die Verfolgungsbehörden nach § 9 FPersG nur dann in ausreichendem Maß nachkommen, wenn sie nicht nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrolldatum berücksichtigen dürfen."
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