Sozialversicherungsrecht: Keine Beitragspflicht für Verwarnungsgelder von Disponent und Fahrer
LSG MAINZ vom 20.01.2010, L 6 R 381/08
Übernimmt der Spediteur die Verwarnungsgelder seines Disponenten und seiner Fahrern, so handelt es sich hierbei nicht um beitragspflichtige Arbeitsentgelder.
So entschied es jetzt das Landessozialgericht für einen Fall, bei dem die Gelder wegen eines Verstosses gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen ver-
hängt worden waren. Begründet wurde dies mit einer Gesamtbetrachtung bei deren Ergebnis das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei der Zahlung ganz im Vordergrund stand. Der Arbeitgeber hatte nämlich seine Leute angewiesen, die entsprechende güterverkehrsrechtliche Vorschriften ausser Acht zu lassen.
(Aus den Gründen: ...Der hinter
all dem stehende betriebliche Zweck war letztlich, insbesondere bei
den für die wirtschaftliche Situation der Klägerin wichtigen Kunden,
die vereinbarten Lieferungstermine einzuhalten, wobei das Risiko von
bussgeldpflichtigen Verstössen in Kauf genommen worden ist...).
LSG MAINZ vom 20.01.2010, L 6 R 381/08
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