Sozialversicherungsrecht: Teilrente oder Altersteilzeit?
Arbeitsteilzeitvereinbarungen, welche nach dem 01.01.2010 beginnen, werden nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Dies hat solche Vereinbarungen unattraktiv gemacht. Eine Alternative kann die Teilrente sein.
Diese kann von Beschäftigte beantragt werden, wenn sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und die Wartezeit erfüllt haben. Bewilligt wird diese, wenn weitere besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen
Voraussetzungen vorliegen. Diese finden sich in den §§ 35 ff. und §§ 235 ff. des SGB VI . Grds. die Teilrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, § 36 SGB VI. Dies gilt nicht in gleicher Form für Schwerbehinderte. Die Teilrente beträgt entweder ein Drittel, die Hälfte
oder zwei Drittel Vollrente, § 42 Abs. 2 SGB VI. Es darf hinzuverdient werden. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze richtet sich einerseits nach der gewählten Variante der Teilrente (1 Drittel, Hälfte, 2 Drittel) und andererseits nach dem Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente, § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI. Je niedriger die Teilrente ist, desto höher liegt die
Hinzuverdienstgrenze ohne Abzug bei der Rente. Die Hinzuverdienstgrenzen
für den Einzelfall kann der Rentenversicherungsträger vorab errechnen. Der Hinzuverdienst ist sozialversicherungspflichtig, so dass der Teilrentner weitere Rentenansprüche für seine Vollrentenzeit erwirbt. Außerdem fallen die Kürzungen der Altersrente bei Teilrentner deutlich geringer aus als bei Vollrentnern, die vorzeitig in den Ruhestand gehen. Die Teilrente als allmählichen Übergang in den Ruhstand kommt also nur für die Beschäftigten in Betracht, die eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit anstreben. Vorteile gegenüber der Altersteilzeit sind die höheren Hinzuverdienstgrenzen, der weiteren Rentensteigerung und der geringeren Kürzung der vorzeitigen Rente.
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