Klageerhebung
Rechtsberatung - Dwornig und Kucki Rechtsanwälte - Mülheim an der Ruhr und Düsseldorf
Klageerhebung erfolgt im Zivilprozess und im Arbeits-rechtsprozess durch (unverzüglich, § 271 ZPO) Zustel-lung der Klageschrift (§ 253 ZPO, mdl. Verhandlung, § 261 II ZPO), im Verwaltungsgerichtsprozess (§ 81 VwGO), Finanzrechtsstreit (§ 64 FGO) und Sozial-streitverfahren (§ 90 SGG) ohne Zustellung allein durch die Einreichung der Klageschrift oder ihre Nieder-schrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Klageerhebung begründet die Rechtshängigkeit (§ 261 I ZPO, § 90 VwGO, § 66 I FGO, § 94 I SGG). Eine Klagefrist ist nur in den Fällen einzuhalten, die das Gesetz vorsieht (z.B. für die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage, § 586 ZPO). In diesen Fällen ist die Einhaltung der Klagefrist Prozessvoraussetzung. Anfechtungsklagen im Verwaltungsgerichtsprozess, in Finanz- und Sozialstreitsachen, können Klagen nur binnen eines Monats erhoben werden (§ 74 VwGO, § 47 I FGO, § 87 SGG).
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