Kein Anspruch auf mehrere Aufenthaltstitel
VG Stuttgart, Urteil v. 08.08.2008 (9 K 627/08)
Leitsätze:
- Es besteht regelmässig kein Anspruch auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander.
- § 26 III AufenthG ist eine § 26 IV AufenthG verdrängende Spezialvorschrift.
Normen:
§ 7 AufenthG, § 26 Abs 3 AufenthG, § 26 Abs 4 AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG
Zur Entscheidung:
Die Klägerin hatte Mitte der 90er Asyl beantragt. Der Abschiebeschutz wurde mehrfach wegen politischer Verfolgung verlängert. Anerkannt als Flüchtling, erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 26 III AufenthG.
Nunmehr begehrte sie zusätlich eine Niederlassungsbefugnis gem. § 26 IV AufenthG. Dies begründete sie damit, dass die Ausländerbehörde die Niederlassungsbefugnis gem. § 26 IV im Gegensatz zu der gem. § 26 III als ausylunabhängig behandele.
Das VG stellte jedoch klar, dass kein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer weiteren Niederlassungserlaubnis bestehe.
Suchbegriff:
- Aufenthaltsgenehmigung
- Asylrecht
- Abschiebungsschutz