Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung eines Gefahrgutfahrers bei 0,2 Promill rechtmäßig
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 19.03.2008 (7 Sa 1369/07)
Das Landesarbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung eines Fahrers für wirksam, der mit 0,2 Promille Blutalkohol erwischt worden war. Der Fahrer hatte um 4.45 Uhr seine Fahrt angetreten, um 9.00 Uhr war bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille ge-messen wurde. Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine Promille-Grenze von 0,00 Promille. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Transportunternehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der Arbeitsvertrag bereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Die Auftraggeberin, für die das Transportunternehmen fuhr, hatte aufgrund des Vorfalls den Fahrer dauerhaft gesperrt.
Quelle: Pressemitteilung d. LAG Köln 5/08
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