Kein Anspruch auf mehrere Aufenthaltstitel

VG Stuttgart, Urteil v. 08.08.2008 (9 K 627/08)

Leitsätze:

  1. Es besteht regelmässig kein Anspruch auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander.
  2. § 26 III AufenthG ist eine § 26 IV AufenthG verdrängende Spezialvorschrift.
     
Normen:

§ 7 AufenthG, § 26 Abs 3 AufenthG, § 26 Abs 4 AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG


Zur Entscheidung:

Die Klägerin hatte Mitte der 90er Asyl beantragt. Der Abschiebeschutz wurde mehrfach wegen politischer Verfolgung verlängert. Anerkannt als Flüchtling, erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 26 III AufenthG.
Nunmehr begehrte sie zusätlich eine Niederlassungsbefugnis gem. § 26 IV AufenthG. Dies begründete sie damit, dass die Ausländerbehörde die Niederlassungsbefugnis gem. § 26 IV im Gegensatz zu der gem. § 26 III als ausylunabhängig behandele.
Das VG stellte jedoch klar, dass kein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer weiteren Niederlassungserlaubnis bestehe.

Suchbegriff:
  • Aufenthaltsgenehmigung
  • Asylrecht
  • Abschiebungsschutz


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Letztes Update 15.09.2008 | Copyright© Dwornig & Kucki 2008 | Seite drucken: Kein Anspruch auf mehrere Aufenthaltstitel | Seite einem Freund senden: Kein Anspruch auf mehrere Aufenthaltstitel

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