Einraumgaststätte kein geschlossener Rauch- und Kneipenclub
VG Arnsberg, Beschl. v. 02.07.2008 (14 L 452/08)
Normen:
NiSchG (NW) § 3, NiSchG (NW), § 4 S. 1, NiSchG (NW) § 6
Zur Entscheidung:
Eine Wirtin klagte, da sie Ihre Kneipe als geschlossenen Rauch- und Kneipenclub betreiben wollte. Zweck des Clubs sollte die Pflege der Rauch- und Kneipenkultur, d.h. der Genuss von Tabakwaren, mit der Möglichkeit alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Speiesen zu konsumieren sein.
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Gem. § 4 S. 1 NischG (NW) ist in Gaststääten das Rauchen verboten. Gem. § 3 II NiSchG (NW) können jedoch geschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Gem. § 3 VII NiSchG (NW) ist geregelt, dass das Rauchverbot nicht für Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften gilt, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist.
Für eine dritte Möglichkeit, wie sie hier beantragt wurde, sieht das Gericht jedoch keinen Raum, da der Gesetzgeber sie nicht vorgesehen hat.
Gesetzesänderung:
Die Landesregierung hat jedoch zwischenzeitlich eine eine Lösung für Einraumkneipen vorgelegt, wonach ab sofort in Einraumkneipen mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, das Rauchen wieder geduldet ist.
Suchbegriff:
- Nichtraucherschutzgesetz
- Rauch- und Kneipenclub
- Gaststätte
- Kneipe
Letztes Update 15.09.2008 | Copyright© Dwornig & Kucki 2008 |

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